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Vereinssatzung

SATZUNG des Leichtathletik Club Steinbach1979 e.V. (LCS)

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§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Leichtathletik Club Steinbach 1979 e.V. (LCS). Er wurde am 12. Oktober 1979 gegründet und ist unter der Nummer 668 im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Steinbach (Taunus) und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Die Abhaltung von geordneten Sport-und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 - Aufgaben

        Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die
  1. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
  2. Pflege und Ausbau des Jugend, Senioren- und Breitensport;
  3. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.

§ 4 - Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farben des Vereins sind Weiß/Blau
  2. Jedes Mitglied hast das recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel
  3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen


§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt folgenden Mitglieder:
    a. Ordentliche Mitglieder
    b. Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
    c. Passive Mitglieder
    d. Ehrenmitglieder

    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a., c., d. sowie b. ab 16 Jahren
  2. In Abänderung von § 38 BGB sind die Erziehungsberechtigten der jugendlichen Mitglieder bis 16 Jahren im Name des eingetragenen Mitglieds bei Mitgliederver-sammlungen stimmberechtigt.
  3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht aus Beruf, Rasse und Religion werden.
  4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehren-mitgliedern ernennen.
  7. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung besonders verdienstvolle frühere Vorsitzende zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Es darf nur ein Ehrenvorsitzender vorhanden sein.
  8. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
    b. durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
    c. durch Ausschluß auf Grund eines Beschluß des Vorstandes, der mit ¾ Stimmenmehrheit des Gesamtvorstands zu fassen ist. Ein Ausschluß kann erfolgen:
       1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
       2. wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die belange des Sports schädigen.
       3. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.
       4. wegen unehrenhaften und unsportlichen Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
    Dem  Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  9. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen auch Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.


§ 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.    die Mitgliederversammlung
b.    der Vorstand
c.    die Jugendversammlung


§ 7 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a.    den Bericht des Vorstandes
    b.    die Entlastung des Vorstandes
    c.    die Neuwahlen des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwarts und des Jugendsprechers
    d.    die Wahl von zwei Kassenprüfern
    e.    den Veranstaltungskalender
    f.    der Haushaltsvoranschlag
    g.    Anträge
    h.    Verschiedenes
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.


§ 8 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Pressewart
    • dem Schriftführer
    • dem Jugendwart
    • bis zu drei Beisitzern
    Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins. Der Jugendsprecher nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben
  3. Vorstand im Sinne der Bürgerlichen Gesetzbuches sind der
    • der 1. Vorsitzende,
    • der 2. Vorsitzende und
    • der Schatzmeister
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwarts und des Jugendsprechers, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.


§ 9 - Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auch schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der jugendlichen Mitglieder.
  3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
  4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart muß ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muß bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuß. Er besteht aus dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und bis zu drei zu wählenden Mitgliedern.
  5. Der Jugendauschuß vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
  6. Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.


§ 10 - Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit Ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
  3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst entstandenen Kosten eingezogen werden.


§ 11 - Ordnungen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 - Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
  2. Als Mitglied des LSB, DLV, HLV und DTB ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
  3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und über-mittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print - und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich  Alter oder Geburtsjahrgang.
  4. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und soweit erforderlich Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer auch an andere Print - und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
  5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 13 - Auflösebestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Steinbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportfördernde Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 - Schlußbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 12. November 1979 beschlossene Fassung tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Letzte Änderungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.03.2019
Eingetragen im Vereinsregister am 16.07.2019
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